2.1.2 Zielgruppen, Personenkreis
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Für Niedersachsen gilt, dass die Funktionsbeeinträchtigungen bei den zu beratenden oder zu betreuenden Personen zu Beginn der Unterstützung durch den Integrationsfachdienst noch nicht durch das Versorgungsamt festgestellt worden sein müssen (niederschwelliger Zugang).
Die Betreuung durch den Integrationsfachdienst in Zuständigkeit des Integrationsamtes kann jedoch nur dann erfolgen, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass die betroffene Person innerhalb von sechs Monaten nach dem Erstkontakt einen Antrag auf Feststellung nach § 152 SGB IX stellt.
Andere behinderte oder von Behinderung bedrohte Personen sind über geeignete Hilfsangebote aufzuklären und ggf. weiterzuleiten. Einzelbeauftragungen nach der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste sind auch bei diesem Personenkreis möglich.
Des Weiteren müssen die zu beratenden oder zu betreuenden Personen grundsätzlich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und das Anliegen muss einen Zusammenhang mit dem Arbeitsleben vorweisen.
Für eine Begleitung durch den Integrationsfachdienst in Zuständigkeit des Integrationsamtes müssen darüber hinaus die Personen grundsätzlich in einem befristeten oder unbefristeten Arbeits-, Dienst- oder betrieblichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Eine Begleitung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit kann in Einzelfällen in Betracht kommen, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits konkret vorliegt und im Vorfeld mit Hilfe des Integrationsfachdienstes Problematiken oder Bedarfe abgeklärt werden sollen um einen reibungslosen Start zu gewährleisten.
Bezüglich der Teilnehmer von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder sonstigen innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung (z. B. als Praktikant) wird auf den Vorrang der Hilfen durch den zuständigen Träger der beruflichen Rehabilitation verwiesen. Einzelfallbeauftragungen nach den Gemeinsamen Empfehlungen Integrationsfachdienste sind auch hier möglich.
Bei der Sonderform der Unterstützung „Hinführung“ (siehe länderspezifische Anforderungen zu Kapitel 2.2.1) hingegen muss eine Schwerbehinderung bereits festgestellt oder eine Gleichstellung vorliegen.
Bei der weiteren Sonderform der Unterstützung „Anbahnung“ im Bereich des Übergangs WfbM- allgemeiner Arbeitsmarkt(siehe länderspezifische Anforderungen zu Kapitel 3.2.3) muss entweder eine Schwerbehinderung festgestellt oder mindestens ein Antrag auf Feststellung beim Versorgungsamt gestellt worden sein.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.