3.2.5.7 Information der Mitarbeitenden über Art und Auswirkungen der Behinderung

Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeitenden im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten.

Diese Aufgabe ist insbesondere beim Personenkreis der Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung von besonderer Bedeutung.

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Mitarbeitenden des Integrationsfachdienstes sind nach § 35 SGB I verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist unabdingbar, eine Schweigepflichtentbindung des schwerbehinderten Menschen einzuholen und mit ihm abzuklären, welche Daten im Betrieb oder in der Dienststelle bekanntgegeben werden dürfen.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Auch wenn der konkrete Arbeitsplatz den individuellen behinderungsbedingten Anforderungen entspricht, können für eine gelingende Zusammenarbeit im Betrieb weitergehende Erläuterungen über Art und Auswirkungen der Behinderung und über das entsprechende erforderliche Verhalten der Beteiligten notwendig sein. Der Integrationsfachdienst informiert die Mitarbeitenden des Betriebes entsprechend, ggf. unter Einbeziehung des behinderten Menschen. Der Integrationsfachdienst initiiert oder empfiehlt die Vereinbarung von Verhaltensregeln und Abläufen, die geeignet sind, die betrieblichen Abläufe so zu gestalten, dass den besonderen Bedingungen des behinderten Menschen und den betrieblichen Erfordernissen Rechnung getragen wird; hierbei können Hinweise zur Kommunikation bedeutsam sein.

Dabei informiert und unterstützt der Integrationsfachdienst aus seiner externen Stellung heraus. Die wahrgenommenen Besonderheiten in Bezug auf die Behinderung bzw. Einschränkungen können so unabhängiger dargestellt sowie eingeordnet werden. Dies kann zu einer höheren Bereitschaft in einer Arbeitsgruppe führen, Arbeitsvorgänge zu verändern und ggf. Unterstützung zu leisten. 

Einzelgespräche und/oder Gruppengespräche (z. B. Arbeitsgruppe oder Team) können zielführend sein.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.