2.2.3 Einzelfallverantwortung (einschließlich Akteneinsicht)

2.2.3 Einzelfallverantwortung (einschließlich Akteneinsicht)

Begründende Verpflichtung

§ 194 Abs. 1 und 2 SGB IX

§ 89 SGB X

§ 25 SGB X

Artikel 4 und Artikel 15 DGSVO


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Verantwortung für die Ausführung der Dienstleistung des Integrationsfachdienstes bleibt nach § 194 Absatz 1 Satz 2 SGB IX bei dem für den Einzelfall zuständigen Leistungsträger (Fallverantwortung). Mit der Beauftragung legt der Auftraggeber nach § 194 Absatz 2 SGB IX in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes fest.

Nach § 89 Absatz 2 SGB X wird der Auftraggeber durch die Beauftragung nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.

Gemäß Absatz 3 hat der Beauftragte dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Absatz 4 regelt, dass der Auftraggeber berechtigt ist, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen und nach Absatz 5 ist der Auftraggeber berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.

Akteneinsicht

§ 25 SGB X (Verwaltungsverfahren) regelt, dass der Leistungsträger für den Einzelfall den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat. Die DGSVO Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 7 legt ein Auskunftsrecht für die dokumentierten Daten fest.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Der Integrationsfachdienst leitet für den Fall, dass diese Anfrage an ihn gerichtet wird, das Anliegen an den zuständigen Leistungsträger weiter. Im Zuge der Entscheidung des Leistungsträgers, ob eine Akteneinsicht oder Auskunft erteilt wird, könnten erhobene Daten des Integrationsfachdienstes mit einbezogen sein. Näheres ist von länderspezifischen Gegebenheiten und Dokumentationspflichten abhängig.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.