3.2.2_IFD_Standards_VM_2023.01.30

Integrationsamt Bremen

IFD Bremen

IFD Bremerhaven

 

 

 

IFD – Vermittlung

 

(KASSYS Bezug: Kapitel 3.2.2)

 

 

Standards IFD – VM im Auftrag des Integrationsamts

 

 

Stand 30.01.2023

 

 

 

Für den Vermittlungs-Bereich der IFD im Land Bremen, soweit er in die konkrete Beauftragung durch das Integrationsamt fällt, gelten die folgenden Standards:

 

1. Die Klient:innen sind anerkannt schwerbehindert bzw. diesen gleichgestellt.

 

2. Die Dauer der Beauftragung des VM-Bereichs im Einzelfall beträgt zunächst bis zu sechs Monate. Bei weiterem Bedarf und ausreichendem Vermittlungspotential für eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist eine Verlängerung von bis zu weiteren sechs Monaten möglich.

Eine weitere Verlängerung ist nur dann möglich, wenn die konkrete Aussicht auf einen Arbeitsplatz besteht.

 

3. Die Wiederaufnahme eines/r Klienten:in ist in der Regel 6 Monate nach Fallabschluss möglich. Die Dauer der Beauftragung ist in diesen Fällen auf ½ Jahr begrenzt.

 

4. Der IFD erstellt vor jeder Verlängerung einen Zwischenbericht an das Integrationsamt.

 

5. Die Beauftragung der IFD erfolgt in konkludentem Verfahren.

 

6. Eine Doppelanrechnung erfolgt analog des Verfahrens für Klient:innen aus dem Bereich des SG – Psychosoziale Betreuung. Sie kann längstens sechs Wochen rückwirkend geltend gemacht werden.

 

6.1 Eine Doppelanrechnung gilt für die Personengruppe der besonders betroffenen schwerbehinderten und gehörlosen Menschen.

 

6.2. Eine Doppelanrechnung kann für weitere besonders betroffene schwerbehinderte Menschen mit einer Sinnesbehinderung erfolgen.

 

6.3 Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen mit einer Behinderung aus dem Autismus Spektrum wird vereinbart:

Der IFD hat eine fachliche Einschätzung darüber erstellt, aufgrund welcher behinderungsbedingten Problemstellungen (allgemein) bei diesen Klient:innen eine adäquate Unterstützung mit einem erhöhten Betreuungsaufwand einhergeht.

Eine Doppelanrechnung im Einzelfall ist in Abstimmung mit dem Integrationsamt möglich.

 

7. Die Nachbetreuung nach Vermittlungserfolg beträgt bis zu ½ Jahr.

 

8. Es können nur Personen in den VM Bereich aufgenommen werden, bei denen ein AVGS vorliegt. Wenn der AVGS nicht vorliegt klärt der IFD mit dem:r Klient:in bei der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter unverzüglich, ob ein solcher ausgestellt wird. Für diese Klärungsphase kann der/die Klient:in bereits aufgenommen werden. Wenn kein AVGS ausgestellt wird, wird die Beauftragung beendet. Der Ausnahmefall ist im Folgenden (9.) beschrieben.

 

9. Fälle, die am Ende der Sicherung (SG Bereich der IFD) arbeitssuchend sind, können direkt in den VM aufgenommen werden und fallen ab diesem Zeitpunkt in dessen Kontingent, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Anspruch auf einen AVGS besteht. Dieser besteht erst nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit.

 

10. Fälle, die während der Nachbetreuung (Sicherung nach Vermittlung) wieder arbeitslos werden, können nach vorheriger Absprache mit dem Integrationsamt nahtlos wieder in die Vermittlung aufgenommen werden.

 

11. Die Gründe, warum ein AVGS nicht zur Auszahlung kommt, werden für jeden Einzelfall erhoben und dem Integrationsamt jeweils für das Kalenderjahr zur Kenntnis gegeben.

 

12. Als Leistungsträger für die Beauftragung wird in KlifdWeb eingetragen:

- VM InA AVGS (Agentur für Arbeit) oder

- VM InA AVGS (Jobcenter)

Die Zuordnung richtet sich danach, welcher Leistungsträger der Arbeitsvermittlung beim Beginn der Beauftragung zuständig ist. Ein Wechsel des Leistungsträgers während der Beauftragung wird nicht auf der Ebene Fallleistungsträger in KlifdWeb dokumentiert.

 

13. Die Standards zur Vermittlung gelten rückwirkend ab 01.01.2023. Sie werden spätestens im Januar 2025 überprüft. Sie können jederzeit bei Bedarf angepasst werden.

 

 

 

30.01.2023

 

Dr. Bittel

Sebastian Kania

Integrationsamt