2.2.4_Übergang_InbeQ zur Berufsbegleitung_2023.01.30

Integrationsamt Bremen

IFD Bremen

IFD Bremerhaven

 

 

 

IFD - Unterstützte Beschäftigung (UB)

 

(KASSYS Bezug: Kapitel 2.2.4)

 

 

Übergang von der Phase InbeQ zur Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (BG UB) in der Zuständigkeit des Integrationsamts Bremen

 

(Stand: 30.01.2023)

 

 

Die Grundlagen für die Beauftragung der IFD mit der Berufsbegleitung im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung“ sind:

 

1. Das SGB IX, §§ 55 (3) – (6), 185 (2) und (4) und § 17 (1) 3 und (1b) SchwbAV

2. Die Gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung der BAR (GE BAR)

3. Die Rahmenvereinbarung über Durchführung der Aufgaben eines Integrationsfachdienstes zwischen dem Integrationsamt Bremen mit der Integrationsfachdienst Bremen GmbH bzw. der Elbe-Weser-Welten gGmbH.

 

 

Mit den Trägern der UB im Land Bremen – insofern die IFD an diesen beteiligt sind - und den IFD als vom Integrationsamt beauftragte Leistungserbringer der BG UB, trifft das Integrationsamt Bremen die folgende Verabredung:

 

1. Spätestens mit Beginn der Stabilisierungsphase InbeQ informiert der Leistungserbringer das Integrationsamt über eine gegebenenfalls notwendige Berufsbegleitung. Die Stabilisierungsphase beginnt, sobald ein Arbeitgeber konkret die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen (sbM) während der InbeQ Phase in Aussicht stellt.

 

2. Das InA und InbeQ führen einen gemeinsamen Betriebsbesuch noch während der Stabilisierungsphase durch. Die Organisation liegt beim InbeQ Leistungserbringer. Dieser Besuch dient dazu, die Beteiligten über das Leistungsspektrum des InA zu informieren, sowie mit dem Arbeitgeber, dem sbM und InbeQ zu einer ersten Verständigung über den Bedarf an BG UB zu gelangen. (Ähnlich dem Planungsgespräch nach § 13 (3) GE BAR). Sollte der Arbeitgeber nicht mit einem Besuch einverstanden sein, wird zum Gespräch in die Räumlichkeiten von InbeQ eingeladen. Dieser Betriebsbesuch soll vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags stattfinden.

 

3. Der IFD als zuständiger Leistungserbringer für die BG UB soll in dieser Phase von InbeQ über eine geplante BG UB, deren voraussichtlichen Umfang und Intensität, informiert werden.

 

4. Das InA erhält vom Leistungserbringer InbeQ vor Abschluss der Stabilisierungsphase über KlifdWeb eine fachdienstliche Stellungnahme (FDS), die die wesentlichen Inhalte der bis dahin geleisteten Qualifizierung, soweit sie für die weitere Bedarfsplanung relevant sind, beinhaltet. Die FDS enthält außerdem eine Empfehlung über die im Rahmen der Berufsbegleitung zu leistenden Inhalte (Leistungsbegründende Stellungnahme entsprechend § 6 (5) GE BAR). Die FDS wird auch dem Antrag des sbM auf Berufsbegleitung beigefügt.

 

5. Der sbM erhält vom InA einen Bescheid über die BG UB. Der Bescheid erstreckt sich, abhängig vom konkreten Bedarf, zunächst auf bis zu zwei Jahre Berufsbegleitung. Eine Verlängerung der Begleitung ist auf Antrag möglich.

 

6. Der Bescheid an den/die Klienten/in enthält keine Angaben über die Kosten der Berufsbegleitung. Diese werden im Einzelfall zwischen InA und IFD vereinbart.

(vgl. 9.)

 

7. Mit Aufnahme der Begleitung dokumentiert der IFD den Beginn der BG UB in KlifdWeb.

 

8. Die Berufsbegleitung durch den IFD orientiert sich zunächst an dem festgestellten Bedarf aus der „Leistungsbegründenden Stellungnahme“ (s.o.). Der weitere Verlauf der Berufsbegleitung verfolgt das Ziel, den „Unterstützungsbedarf nach Möglichkeit zu reduzieren.“ Der Bedarf an Unterstützung wird regelmäßig (1/2 jährlich) geplant, dokumentiert und berichtet.

Der Sachstandsbericht enthält u.a. auch Angaben zu Umfang und Intensität der Betreuung (vgl. 9).

 

9. Die Vergütung für die Begleitung pro Fall ist in der Rahmenvereinbarung geregelt. Eine doppelte Fallpauschale kann entsprechend der „Kriterien für eine Doppelanrechnung im Auftragsbereich SG – Psychosoziale Betreuung“ geltend gemacht werden. Über die dort genannten Kriterien hinaus, insbesondere zu Beginn einer Begleitung, kann ein wöchentlich notwendig stattfindender Betriebsbesuch / Begleitung am Arbeitsplatz ein solches Kriterium sein.

Wenn von einer Einzelanrechnung eine Erhöhung auf eine Doppelanrechnung stattfindet, ist dies mit dem InA abzusprechen bzw. mit Formular mitzuteilen.

Wenn von einer Doppelanrechnung auf eine Einzelanrechnung reduziert wird erfolgt eine Information an das Integrationsamt.

 

10. Ein erforderliches ergänzendes Job Coaching kann entsprechend der Rahmenvereinbarung beauftragt werden. Inhalte eines Job Coachings können auch im Rahmen einer Doppelanrechnung nach 9. durchgeführt werden.

 

11. Abgeschlossene Unterstützungsfälle werden bei einer Wiederaufnahme zunächst als Beratungsfall (P2) über die Berufsbegleitung nach § 185 (2) i.V.m. § 28 SchwbAV begleitet. Der IFD erhebt in dieser Phase den Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung der Leistungsinhalte nach Abschnitt 6 der BIH Empfehlung UB. Wenn sich abzeichnet, dass der Unterstützungsbedarf nur mit einer Berufsbegleitung im Rahmen der UB gedeckt werden kann, erstellt der IFD eine entsprechende >Leistungsbegründende Stellungnahme<. (vgl. 4.)

Das InA prüft, ob im Vergleich zu der psychosozialen Betreuung im Rahmen der begleitenden Hilfe ein intensiverer und quantitativ umfangreicherer Unterstützungsbedarf vorliegt. Dieser Unterstützungsbedarf kann sich insbesondere aus einem hohen Anteil an JobCoaching ergeben, das entweder im Rahmen einer Doppelanrechnung oder im Rahmen einer gesonderten Beauftragung durchgeführt wird. Nur in diesen Fällen erfolgt die Wiederaufnahme und Beauftragung als UB Fall auf Basis § 55 SGB IX.

Liegt ein solcher Bedarf nicht vor, erfolgt eine notwendige Begleitung im Rahmen der psychosozialen Betreuung nach § 185 SGB IX.

 

Dies gilt nicht wenn, die Wiederaufnahme innerhalb von 6 Monaten nach einem vorherigen Fallabschluss erfolgen soll. In diesen Fällen erfolgt die weitere Begleitung bei Bedarf unter den Bedingungen der Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung.

 

12. Diese Verfahrensabsprache gilt rückwirkend ab 01.01.2023. Sie wird spätestens im Januar 2025 überprüft. Sie kann bei Bedarf jederzeit angepasst werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30.01.2023

 

Dr. Bittel

Sebastian Kania

Integrationsamt