2.3.3.2 Fachliche Einarbeitung

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Länderspezifische Anforderungen

Der IFD-Träger konkretisiert in Zusammenarbeit mit der IFD-Fachaufsicht und dem LVR-Inklusionsamt die fachliche Einarbeitung der IFD-Fachkraft in einem Einarbeitungsplan. Dort wird festgelegt, welche fachspezifischen Inhalte der eingestellten IFD-Fachkraft vermittelt werden. Es werden die Verantwortlichkeiten bestimmt und die Termine bzw. Zeitfenster festgelegt.

Hierbei werden unter Berücksichtigung des Aufgabenschwerpunkts unter anderem folgende fachliche Themen berücksichtigt:

  • Zielgruppen und Aufgaben der IFD-Fachkraft gemäß §§ 192 und 193 SGB IX,

  • Arbeitsweise der IFD-Fachkraft gemäß den Grundsätzen des LVR-Inklusionsamtes im Rahmen der Beteiligung von IFD bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Rheinland,

  • Richtlinien des LVR-Inklusionsamtes im Rahmen der Beteiligung von IFD bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Rheinland,

  • Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“,

  • Gemeinsame Empfehlung „Unterstützte Beschäftigung“,

  • Leitfaden „Fachdienstliche Stellungnahmen“,

  • Empfehlung des LVR-Integrationsamtes zur Förderung eines Jobcoachings (Betriebliches Arbeitstraining),

  • Vorgehenskonzept für die Mehrfachbetreuung bei Hör-/Seheinschränkungen im Bereich Sicherung § 185 Absatz 2 SGB IX,

  • Richtlinien „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“,

  • KAoA-Handbuch und Verfahrensbeschreibung,

  • Elementbeschreibungen KAoA-STAR einschließlich der konkretisierenden Hinweise,

  • Vereinbarungen zu den Prozessen und Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung von KAoA-STAR im Gemeinsamen Lernen (VMI-Matrix 2017),

  • Kennenlernen der Klientinnen und Klienten und Fallübergaben,

  • Datenschutz und Schweigepflicht,

  • Dokumentation in KlifdWeb,

  • Qualitätsmanagementsystem KASSYS,

  • Kennenlernen der relevanten Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartner und des Netzwerks.

Des Weiteren erwirbt die IFD-Fachkraft im Rahmen der Einarbeitung Grundlagenkenntnisse zu folgenden Themen:

  • Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 185 SGB IX und Zuständigkeiten,

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 49 und 50 SGB IX und Zuständigkeiten,

  • Kündigungsschutz gemäß §§ 168 ff. SGB IX,

  • Arbeitsrecht.

Der Träger ermöglicht der IFD-Fachkraft die Teilnahme an den Grundlagenschulungen des LVR-Inklusionsamtes.

Die IFD-Fachkraft beteiligt sich an dem relevanten Arbeitskreis der IFD-Fachkräfte im Rheinland. Der Träger ermöglicht der IFD-Fachkraft ihre Teilnahme.

Die fachliche Einarbeitung wird mit der IFD-Fachkraft prozessbegleitend reflektiert, ggf. modifiziert bzw. fortgeschrieben.

Der Stand der fachlichen Einarbeitung wird zum Ende der Probezeit durch den Träger und die IFD-Fachaufsicht gemeinsam mit der IFD-Fachkraft ausgewertet. Das LVR-Inklusionsamt wird über den Stand informiert.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

 

Dokumente des LVR:


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.