2.4.2 Dokumentation

Begründende Verpflichtung

§ 197 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Ein wichtiger Baustein der Qualität in der Arbeit der Integrationsfachdienste ist die Dokumentation des Einzelfalles sowie die Dokumentation seiner Tätigkeiten und Leistungen nach standardisierten Vorgaben und einheitlichen Kriterien. Die Dokumentation ist auch elementare Voraussetzung für die Statistik und das Berichtswesen über die Arbeit der Dienste bundesweit sowie gegenüber den unterschiedlichen Leistungsträgern.

Anhand der vereinbarten Dokumentation müssen die Leistungsträger ihrer Einzelfallverantwortung nachkommen können (siehe § 194 Absatz 1 SGB IX).

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung aller Daten erfolgt unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz, des SGB I und des Zweiten Kapitels des SGB X.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert auf dieser Grundlage unverzüglich, vollständig und sorgfältig alle wesentlichen Inhalte seiner Tätigkeit und erfasst die notwendigen personenbezogenen Daten der behinderten Menschen, für die er tätig wird.

Die Dokumentation muss gewährleisten, dass die Transparenz der Prozesse und Ergebnisse für alle Beteiligten nachvollziehbar sind. Dies gilt auch für den Vertretungsfall.

Zur Beauftragung im Einzelfall sind regelmäßige Begleitungsmitteilungen, Zwischen- und Abschlussberichte erforderlich.

Ebenso erfasst der Integrationsfachdienst die Betriebe und sonstigen Kooperationspartner, mit denen er zusammenarbeitet, nach einheitlichen Vorgaben.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Dokumentation erfolgt, sofern dies durch das Integrationsamt festgelegt wird, in einem EDV-gestützten Dokumentationssystem (elektronische Akte). Aus diesem werden fallbezogene Berichte (regelmäßig und anlassbezogen) und/oder fallübergreifende Statistiken erstellt.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.