2.3.3.1 Anforderungen an die Qualifikation des Personals

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Länderspezifische Anforderungen

Die IFD-Träger im Rheinland und in Westfalen-Lippe berücksichtigen im Einstellungsverfahren und während der Beschäftigung der IFD-Fachkräfte je nach Aufgabenschwerpunkt die in den „Übergeordneten Anforderungen“ dargestellten Qualitätsanforderungen und orientieren sich des Weiteren an den „Übergeordneten Umsetzungshilfen“.
Die Erkenntnisse des IFD-Trägers und die des LVR-Inklusionsamtes bzw. des LWL-Inklusionsamtes Arbeit münden in die fachliche Einarbeitung der IFD-Fachkraft (siehe Kapitel 2.3.3.2) und die berufsbegleitende Qualifizierung (siehe Kapitel 2.3.3.3) ein.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente des LVR:

Keine Dokumente vorhanden.

 

Dokumente des LWL:

  • Qualifikationsanforderungen für IFD-Fachkräfte im Bereich Hörbehinderung

  • Qualifikationsanforderungen für IFD-Fachkräfte im Bereich Sehbehinderung


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.